Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0073

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber des Krnt JagdG 2000 kann nicht unterstellt werden, dass die unterbliebene Einschränkung der Haftung für Wildschäden an Haustieren, wenn diese von geschontem Wild auf Grundstücken verursacht werden, auf denen die Jagd ruht, als planwidrige Gesetzeslücke anzusehen wäre vergleiche zu den Voraussetzungen einer Analogie im Verwaltungsrecht etwa das E vom 17. Oktober 2010, 2012/08/0050); die bloße Meinung, eine fehlende Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin (Hinweis E vom 3. Juli 2002, 2002/08/0127). Dies zeigt sich auch im Vergleich der Bestimmungen über den Ersatz von Wildschäden in den Jagdgesetzen der Länder. Diese enthalten im Detail durchaus unterschiedliche Regelungen über die Ersatzpflicht für Schäden an Haustieren an sich, über die Haftung für Schäden durch geschontes Wild, sowie schließlich betreffend die Ersatzpflicht für Schäden in Gebieten, in denen die Jagd ruht.