Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
Ro 2014/03/0073
Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigen zum Wildschadenersatz ist nach dem Krnt JagdG 2000 nicht davon abhängig, dass der Schaden durch Wild verursacht wurde, das zum Zeitpunkt des Schadenseintritts oder auch ganzjährig nicht der Schonung unterlag.