Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0073

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigen zum Wildschadenersatz ist nach dem Krnt JagdG 2000 nicht davon abhängig, dass der Schaden durch Wild verursacht wurde, das zum Zeitpunkt des Schadenseintritts oder auch ganzjährig nicht der Schonung unterlag.