Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0073

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des Krnt JagdG 2000 unterscheidet beim Wildschaden im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Litera a, Krnt JagdG 2000 zwischen dem Schaden an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen einerseits und dem Schaden an Haustieren andererseits. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 6, Krnt JagdG 2000 ist (nur) für den "Schaden an Grundstücken", auf denen die Jagd ruht, Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des ABGB (und daher nicht in jedem Fall verschuldensunabhängig) zu leisten. Der Schaden, der durch Wild im Sinne des Paragraph 4, Krnt JagdG 2000 an Haustieren verursacht wird, ist daher in jedem Fall nach den Bestimmungen des Krnt JagdG 2000 über den Wildschadenersatz - und somit verschuldensunabhängig - zu ersetzen, selbst wenn sich das Haustier zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auf einem Grundstück befunden hat, auf dem die Jagd ruht.