Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0061

Rechtssatz

Es ist dem Revisionswerber, der im Waffengewebe (Waffenhandel, Verkauf und Verleih) tätig ist, zuzumuten, das Entstehen einer Gefahrenlage dadurch hintanzuhalten, dass er von der Kontaktnahme mit Kunden Abstand nimmt, bei denen er auf Grund der ihm schon zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte und erforderlichenfalls einzuholenden Informationen nicht ausschließen kann, dass eine Gefahrenlage entstehen könnte, zumal das Begeben in eine mutmaßliche Gefahrensituation aus eigenen Stücken der Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfes grundsätzlich entgegensteht (Hinweis E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017).