Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2014/03/0058
Paragraph 34, Absatz 4, KOG 2001 sieht vor, dass die RTR-GmbH jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen. Die Revisionswerberin hatte also bereits im Verfahren vor der RTR-GmbH Gelegenheit, zu den für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Parametern Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Nichtvereinbarkeit mit den nun geltend gemachten unionsrechtlichen Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie bzw die ihrer Auffassung nach nicht ausreichende Konkretisierung geltend zu machen. Derartiges hat sie unterlassen. Nach der hg Rechtsprechung ist aber die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, und erst vor dem VwGH ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen vergleiche VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/05/0046, und vom 12. September 2006, 2002/03/0107).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/03/0059 E 6. April 2016