Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2014/03/0058
Die nationale Regelung des Paragraph 34, KOG 2001 verknüpft die Verpflichtung zur (anteiligen) Tragung von nicht durch den Bundeshaushalt gedeckten Verwaltungsabgaben der Regulierungsbehörde durch die "Telekommunikationsbranche" (Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz KOG 2001) mit der Anzeigepflicht nach Paragraph 15, TKG 2003. Diese trifft alle Unternehmen, die die Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes (nach Paragraph 16, Absatz eins, TKG 2003 bewilligungsfrei) beabsichtigen.
Die Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, KOG 2001 in Verbindung mit Paragraph 15, TKG 2003 knüpft also iSd Artikel 12, Absatz eins, der Genehmigungsrichtlinie an die "Allgemeingenehmigung" an. Die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge unterliegen daher den Einschränkungen nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/03/0059 E 6. April 2016