Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2014/03/0058
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe nach Paragraph 34, KOG 2001 setzt nach der Judikatur des EuGH voraus, dass deren "Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Artikel 2, Absatz 2, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden". Trifft dies nicht zu, fällt eine Abgabe nicht unter Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie vergleiche die Urteile vom 17. Dezember 2015, Rs C-454/13, Proximus SA, Rn 21 und 22, sowie vom 27. Juni 2013, Rs C-71/12, Vodafone Malta ltd. und Mobisle Communications ltd., Rn 24 und 25).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/03/0059 E 6. April 2016