Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2014/03/0058
Die Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH in Zusammenhang mit der Telekommunikation-Regulierung erfolgt, der Regelung des Paragraph 34, KOG 2001 entsprechend, zum Teil aus dem Bundeshaushalt, zum Teil durch Beiträge der Marktteilnehmer, wobei die vorgenommene Aufteilung das Gewicht der jeweiligen Aufgaben und der damit verbundenen Kosten widerspiegelt. Das Gesetz begrenzt die maximal zulässigen Gesamtausgaben (insgesamt 8 Millionen Euro, valorisiert), legt die Höhe des aus dem Bundeshaushalt zu leistenden Zuschusses (2 Millionen Euro, valorisiert) fest, und bestimmt, dass der übrige Aufwand (maximal 6 Millionen Euro, valorisiert) von den beitragspflichtigen Marktteilnehmern zu finanzieren ist, nämlich proportional im Verhältnis ihres Umsatzes zum Branchengesamtumsatz. Dabei haben die Unternehmen ihren branchenspezifischen Umsatz zu schätzen und der RTR-GmbH mitzuteilen; diese wiederum hat als Grundlage für die Berechnung einerseits den branchenspezifischen Gesamtumsatz (iW auf Basis der Mitteilungen der Unternehmen) zu schätzen, andererseits den bei ihr anfallenden Aufwand zu schätzen und zu veröffentlichen, wobei den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Während die (vorläufigen) Finanzierungsbeiträge auf Basis der Planwerte festgesetzt werden, hat die RTR-GmbH bis zum 30. September des Folgejahres den tatsächlichen Aufwand und die tatsächlichen Umsätze zu veröffentlichen, wobei allenfalls zu viel geleistete Beiträge gutzuschreiben bzw gegebenenfalls Nachforderungen zu stellen sind vergleiche VwGH vom 26. Mai 2014, 2012/03/0012).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/03/0059 E 6. April 2016