Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2014/03/0058
Durch die Aufteilung der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben der Regulierungsbehörden im Verhältnis von 1 (Bundeshaushalt) zu 3 (Marktteilnehmer) sollten, ausgehend von der in den Materialien näher begründeten Annahme, etwa 75 % der Aufgaben der TKK und der RTR-GmbH würden im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt, die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs (E vom 7. Oktober 2004, G 3/04) umgesetzt werden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/03/0059 E 6. April 2016