Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0057

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt die Bestimmung des Paragraph 29, VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht eine entsprechende Entscheidungsbegründung (Hinweis E vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036, mwH). Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsgericht dieser Verpflichtung nicht gerecht, weil es in seiner Entscheidungsbegründung die für den zu entscheidenden Fall (namentlich seine rechtliche Beurteilung) relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nannte, sich damit nicht näher auseinandersetzte und es ferner auch unterließ, seine Abweichung von der Rechtsprechung näher zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung u.a. dann gegeben, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. In einem solchen Fall der Abweichung besteht für den Ausspruch dahin, dass eine Revision nicht zulässig sei, kein Raum.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030057.L09