Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2014/03/0057
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa eine Befangenheit oder eine Ausgeschlossenheit eines Organwalters schon angenommen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat. Wenn das Behördenmitglied allerdings ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen oder auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte in der Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG im Licht des Artikel 6, Absatz eins, MRK bedeuten. Lässt sich jedoch das Mitglied außerhalb der Verhandlung mit einer Partei auf eine sachverhaltsbezogene Erörterung ein oder lässt es den wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens erkennen, so ist der Anschein der Befangenheit gegeben. Ob sich dann ein Organwalter selbst für befangen erachtet oder seine Äußerungen als nicht (völlig) unsachlich wertet, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030057.L05