Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ra 2014/03/0040
Da Paragraph 40, OÖ JagdG 1964 für den Fall, dass beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des Paragraph 38, OÖ JagdG 1964 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, eine Befristung der vorzunehmenden Entziehung nicht vorsieht, geht die Auffassung fehl, dass die Behörde die Dauer der Entziehung der Jagdkarte festzulegen gehabt hätte vergleiche zu den insofern im Wesentlichen gleichgelagerten Regelungen im Krnt JagdG 2000 das E vom 26. April 2011, 2011/03/0067, aus dem sich angesichts der insofern im Wesentlichen gleichgelagerten Regelungen auch Leitlinien der Rechtsprechung für das OÖ JagdG 1964 ergeben).
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L07