Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ra 2014/03/0040
Die Entziehung der Jagdkarte trägt entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Wertung keinen strafrechtlichen Charakter, sondern stellt eine administrativrechtliche Maßnahme dar, die bezüglich der in Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 genannten Voraussetzung insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet.
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L05