Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ra 2014/03/0040
In dem E vom 9. November 1994, 92/03/0241 (VwSlg 14.155 A/1994) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse anlässlich einer Treibjagd von einem Schützen, dem die volle Verlässlichkeit zukommt, verlangt werden muss, dass dieser sich vor der Abgabe eines Schusses vergewissert, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist. Diese Anforderung an die jagdfachliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 ist grundsätzlich nicht abhängig davon, ob eine Schussabgabe auf eine andere Person bei einer Treibjagd auf einen Mangel an hinreichender Routine zurückzuführen ist oder darauf, dass in einen nicht einsehbaren Bereich (unter Inkaufnahme eines damit verbundenen Risikos) ein Schuss abgegeben wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob diese Schussabgabe im Rahmen einer Treibjagd auf Grund eines bei der Parter vorhandenen "Jagdfiebers" zurückzuführen ist. Vielmehr kann auf dem Boden des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs einem Schützen gerade im Rahmen einer Treibjagd - an der andere Jäger beteiligt und Treiber tätig sind in einem nicht großen Abstand voneinander - nur dann volle jagdfachliche Verlässlichkeit zugebilligt werden, wenn er sich vor Abgabe eines Schusses jedenfalls vergewissert, dass dies ohne Gefährdung anderer Personen möglich ist.
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L03