Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0040

Rechtssatz

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L02