Verwaltungsgerichtshof
27.11.2014
Ra 2014/03/0039
Das B-VG sieht hinsichtlich der sonstigen Selbstverwaltungskörper eine mit Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG vergleichbare Regelung nicht vor. Diese Bestimmung begründet die Parteistellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft in einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren, ferner ihre Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der im aufsichtsbehördlichen Verfahren erlassen wurde (bzw wegen Säumnis der Aufsichtsbehörde), und ferner u.a. ihre Revisionslegitimation in einer solchen Rechtssache beim Verwaltungsgerichtshof. Aus dem Fehlen einer der Bestimmung des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG vergleichbaren Regelung im Abschnitt B des 5. Hauptstück wurde der Schluss gezogen, dass das sowohl in Abschnitt A des 5. Hauptstücks des B-VG für die Gemeinden vergleiche Artikel 116, Absatz eins, B-VG) als auch im Abschnitt B dieses Hauptstücks für die sonstigen Selbstverwaltungseinrichtungen vergleiche Artikel 120, Absatz eins, B-VG) vorgesehene Recht auf Selbstverwaltung jeweils für sich genommen die in Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG lediglich für die Gemeinden normierten Rechtspositionen nicht umfasst.