Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0039

Rechtssatz

Es kommt dem Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes als der für die Verhängung von Ordnungsstrafen zuständigen Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG die Berechtigung zu Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Erledigung des Verwaltungsgerichtes zu, weswegen auf diesem Weg die Möglichkeit besteht, Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.