Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0039

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl römisch eins Nr 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (Hinweis E vom 30. September 2002, 2000/10/0029; E vom 26. April 2013, 2012/07/0085 beide mwH). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt.