Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0039

Rechtssatz

Der Tiroler Jägerverband steht unter der Aufsicht des Landes vergleiche Paragraph 65, Absatz eins, Tir JagdG 2004; Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG) wobei - was auf die Stellung des Tiroler Jägerverbandes als selbständiger Wirtschaftskörper hinweist - dieser Verband den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen hat vergleiche Paragraph 65, Absatz 4, Tir JagdG 2004) und der von den Verbandsmitgliedern zu leistende Pflichtbeitrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 4, Tir JagdG 2004 vom Tiroler Jägerverband festzusetzen ist vergleiche dazu Artikel 120 c, Absatz 3, B-VG). Die in Paragraph 64, Tir JagdG 2004 verankerte Zuständigkeit des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes zur Verhängung von Ordnungsstrafen wird jedenfalls im eigenen Wirkungsbereich und damit frei von Weisungen besorgt, zumal eine Bezeichnung dieser Aufgaben als solche des übertragenen Wirkungsbereichs iSd Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG durch den Landesgesetzgeber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgte vergleiche Artikel 151, Absatz 38, letzter Satz B-VG).