Verwaltungsgerichtshof
27.11.2014
Ra 2014/03/0039
Die Frage, wer im Sinn des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG 2014 zu beurteilen. Aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 ergibt sich, dass in einem Verfahren, welches die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zum Gegenstand hat, jene Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist.