Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ra 2014/03/0038
GRS wie 2013/03/0029 E 19. März 2013 RS 2
Die nach Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne der Ziffer eins bis 3 rechtfertigen, ferner sind die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind.