Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0038

Rechtssatz

Bei Beachtung des normativen Kontextes, in dem der zweite Satz des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 steht, fällt ins Gewicht, dass die einer belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht gegenüberstehende, Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid führende Partei nach dem ersten Satz des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag und derart bei der ersten Gelegenheit des Herantretens an das Verwaltungsgericht zu beantragen hat. Für die bescheiderlassende Behörde besteht die erste Gelegenheit zur Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten beim Verwaltungsgericht vergleiche Paragraph 12, VwGVG 2014). Im Sinn der mit dem Absatz 3, des Paragraph 24, VwGVG 2014 verfolgten prozessökonomischen Zielsetzung ist es daher entbehrlich, der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde iSd zweiten Satzes dieser Bestimmung noch eine weitere, spätere Gelegenheit zur Einbringung eines Verhandlungsantrages einzuräumen. Im Ergebnis kann damit aus Paragraphen 18 und 24 Absatz 3, VwGVG 2014 nicht abgeleitet werden, dass in einem solchen Fall der Verwaltungsbehörde nach der besagten Vorlage iSd Paragraph 12, VwGVG 2014 nochmals Gelegenheit zur Antragstellung zu geben wäre.