Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ra 2014/03/0038
Nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 ist den "sonstigen Parteien" Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 24, VwGVG 2014 ergibt sich, dass diese Bestimmung den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der seinerzeitigen unabhängigen Verwaltungssenate (Paragraph 67 b, AVG) entspricht Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S 6).