Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/03/0035
Dem VwGH ist es jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG grundsätzlich verwehrt, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der Behörde eine Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhalts selbst Beweise aufzunehmen. Im gegebenen Fall steht im fortgesetzten Verfahren gegen die neuerliche Entscheidung der belangten Behörde ohnehin die Beschwerde an das zuständige VwG - ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK - offen, das im Grunde des Paragraph 24, VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat vergleiche dazu VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120). Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.