Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0035

Rechtssatz

Die Bestellung einer Ansprechperson, Kontakt- oder Beschwerdestelle und deren Einbeziehung in die Bauaufsicht dient ua dazu, während der Bauphase die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanzuhalten, wenn während der Bauphase Grenzwerte überschritten werden, deren Umfang und Ausmaß zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht absehbar sind. In diesen Fällen steht es der Behörde frei, die nähere Konkretisierung von Maßnahmen nicht schon im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung als Auflage vorzuschreiben, sondern im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis ergänzend zu bestimmten Grenzwerten eine Anordnung zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus in den Bescheid aufzunehmen und den Projektwerber zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung der Ansprechperson, Kontakt- oder Beschwerdestelle zu treffen (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160).