Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0035

Rechtssatz

Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein vergleiche etwa VwGH vom 11. Dezember 2012, 2010/05/0097).