Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/03/0035
Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, müssen ausreichend bestimmt und aus sich selbst heraus vollziehbar sein vergleiche etwa VwGH vom 11. Dezember 2012, 2010/05/0097).