Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/03/0035
In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Zulässigkeit der Stückelung von Linieninfrastrukturvorhaben wurde festgehalten, dass für die Frage, ob ein eingereichter Teilabschnitt für sich genommen ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 darstellt, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich sind, ob der Grund für die Stückelung lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVPG 2000 sind vergleiche etwa VwGH vom 24. August 2011, 2010/06/0002; VfGH vom 22. Juni 2002, römisch fünf 53/01). Das Kriterium, wonach die Abgrenzung eines zur Bewilligung eingereichten Teilabschnitts eines Linienvorhabens von den übrigen Teilabschnitten dieses Vorhabens auf einer sachlichen Rechtfertigung beruhen muss, ist auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob die Bewilligung dieses Vorhabens zu Recht in einem vereinfachten Verfahren nach dem UVPG 2000 erfolgt ist.