Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/03/0035
Eine rechtskonforme Beurteilung der Frage, ob eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV 1993 geboten ist, setzt voraus, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Auseinandersetzung mit jenen Einwendungen erfolgt, welche die zu erwartenden Lärmimmissionen betreffen vergleiche wiederum VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120).