Verwaltungsgerichtshof
20.12.2016
Ro 2014/03/0035
Der Projektwerber hat bei der Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVPG 2000 von den tatsächlich bestehenden Immissionswerten auszugehen, auch wenn er selbst nach Maßgabe der Rechtsordnung bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Umweltverträglichkeitserklärung zur Herstellung einer niedrigeren Immissionssituation verpflichtet gewesen wäre.