Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0035

Rechtssatz

Für die Auffassung, wonach in einem nach Paragraph 44 a, AVG begonnenen Verwaltungsverfahren eine Zustellung von Schriftstücken - und somit auch des das Verfahren beendenden Bescheides - ausschließlich in der Form eines Ediktes zu erfolgen hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis dafür, dass es der Behörde nicht gestattet wäre, die Zustellung hinsichtlich eines Teils der Parteien individuell, im Übrigen hingegen im Wege eines Ediktes vorzunehmen. Allerdings besteht diese Wahlmöglichkeit der Behörde nicht ohne Einschränkung. Vielmehr verlangt die Zustellung insbesondere von fristauslösenden Schriftstücken, etwa von Bescheiden, dass eine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, einem Teil der Parteien das Schriftstück individuell zuzustellen, hinsichtlich der anderen Parteien hingegen eine Zustellung durch Edikt zu veranlassen. Die Beurteilung der Frage, ob die Bestimmungen für Großverfahren in einem konkreten Fall angewendet werden, liegt nicht im schrankenlosen Ermessen der Behörde vergleiche Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. GP, 24).