Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2014/03/0023
GRS wie 2013/03/0004 E 29. Jänner 2014 RS 4
Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (Hinweis E vom 19. November 2009, 2009/07/0136 mwH). War bereits der (in einen Aufhebungsantrag umzudeutende) Primärantrag (der Bf stellte den Antrag, der VwGH möge in der Sache selbst entscheiden) erfolgreich, war auf den (ebenfalls auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten) Eventualantrag nicht mehr einzugehen. Wird dem Primärantrag jedoch entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0070, mwH).