Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0023

Rechtssatz

Ein Amtssachverständiger ist nicht gehalten, die Parteien bei der Befundaufnahme beizuziehen, ein Rechtsanspruch auf Beiziehung der Parteien besteht nicht (Hinweis E vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273 mwH).