Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0023

Rechtssatz

Mit Paragraph 37, Absatz 9, Litera a, Tir JagdG 2004 ermöglicht es der Gesetzgeber den Jagdbehörden, zur Sicherstellung der Erfüllung des Abschussplanes eine zeitliche Abfolge der Abschüsse vorzusehen, soweit dies zur Erhaltung oder Herstellung des nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 angemessenen Wildstandes erforderlich ist. Nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 ist auch ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild zu berücksichtigen. Lässt in einem Jagdgebiet der Abschuss von Kahlwild zu wünschen übrig, kann eine derartige Anordnung (auch) dahingehend lauten, dass zunächst eine gewisse Anzahl an weiblichen Stücken erlegt werden müssen, bevor der Abschuss von männlichen Stücken zulässig ist.