Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2014/03/0023
GRS wie 2012/07/0233 E 18. Dezember 2014 RS 2
Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden.