Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0023

Rechtssatz

Die Abschussplanung nach dem Tir JagdG 2004 hat - wie aus Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 ersichtlich - mit Rücksicht auf die Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur zu erfolgen. Auch ist bei der Erstellung des Abschussplanes im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse in benachbarten Jagdrevieren Bedacht zu nehmen. Insofern kann eine Änderung der Gesamtzahl des zu erlegenden Wildes auch eine Änderung des Verhältnisses zwischen den zu erlegenden männlichen und weiblichen Stücken erforderlich machen.