Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0022
Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis E vom 25. Juli 2013, 2010/07/0220, mwH). Ein solcher Antrag wurde im gegenständlichen Revisionsverfahren von dem die Verwaltungsakten vorlegenden, nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde getretenen Verwaltungsgericht aber nicht gestellt. Ein Kostenersatzausspruch hatte daher zu entfallen.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J11