Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/03/0131 E 27. Jänner 2010 RS 3

(hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch einen Bescheid verletzt vergleiche etwa sein Erkenntnis vom 6. März 2009, B 311/08, mwH), wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt zu einer oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat.

(Hier: In Anbetracht der mehrfach gegebenen schweren Verstöße der Bfin gegen Vorschriften nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelVerkG 1996 kann nicht gesagt werden, dass die Schwere des Eingriffs dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht verhältnismäßig wäre. Dass die Bfin 18 Dienstnehmer laufend beschäftige und die Entziehung der Konzessionen auch für diese sowie sonstige Gläubiger einen erheblichen Nachteil darstellte, vermag daran nichts zu ändern.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J10