Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0022
Auch wenn nach der Rechtsprechung ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen ist (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0019, mwH), so stellt das der Verurteilung zugrunde liegende besonders gravierende deliktische Verhalten des Betroffenen (Ausnützung einer Amtsstellung, Missbrauch der Amtsgewalt und Verletzung des Amtsgeheimnisses) einen besonderen Umstand dar, angesichts dessen der vom Betroffenen aufgezeigte Zeitablauf, wonach er sich seit der letzten seiner Verurteilung unterliegenden Tathandlung mehr als sechs Jahre wohlverhalten habe, als keine wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall reicht daher ein seit dem Fehlverhalten, das seiner gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegt, verstrichener Zeitraum von fünf Jahren nicht aus, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder erlangen zu können.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J08