Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0022

Rechtssatz

Die Nötigung unter Ausnutzung einer Amtsstellung, der Missbrauch der Amtsgewalt und die Verletzung des Amtsgeheimnisses, die der Betroffene als Polizeibeamter setzte, lassen einen gravierenden Charaktermangel erkennen, der nicht nur das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert, vielmehr kann auch bezüglich des Betroffenen selbst nicht (mehr) davon ausgegangen werden, es läge - im Sinn der negativen Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J07