Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0022
GRS wie 2005/03/0025 E 1. Juli 2005 RS 2
Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter Paragraph 8, Absatz 3, WaffG fällt, besagt noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG anzusehen: Besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG subsumierbaren Verurteilung sind für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug haben vergleiche E 21. September 2000, Zl 98/20/0139, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J06