Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0025 E 1. Juli 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter Paragraph 8, Absatz 3, WaffG fällt, besagt noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG anzusehen: Besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG subsumierbaren Verurteilung sind für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug haben vergleiche E 21. September 2000, Zl 98/20/0139, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J06