Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ro 2014/03/0022
Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E vom 1. Juli 2005, 2005/03/0025, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J02