Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
Ra 2014/03/0012
Mit dem pauschalen Hinweis, wonach das angefochtene Erkenntnis für die Rechtsgemeinschaft derart stoßend sei, dass die außerordentliche Revision jedenfalls gerechtfertigt sei, vermag der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun, weil ein derart allgemein gehaltenes Vorbringen nicht konkret aufzeigt, weshalb die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen würden (Hinweis B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0028).
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L04