Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0004

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem E vom 2. Oktober 2013, römisch fünf 30 aus 2013,, römisch fünf 31 aus 2013, (VfSlg 19.805 aus 2013,), zwar Teile der SchIV 1993 als gesetzwidrig aufgehoben, der in Paragraph 2, Absatz 4, SchIV 1993 normierte "Schienenbonus" war von dieser Aufhebung jedoch nicht umfasst. Der VwGH hat in seinem E vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0014 (VwSlg 18.499 A/2012), zwar festgehalten, dass es sich bei den Grenzwerten der SchIV 1993 um Mindeststandards handelt, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann, und dass der Hinweis der Behörde, die Grenzwerte der SchIV 1993 würden eingehalten, eine Auseinandersetzung mit den Einwänden betreffend die Lärmbelastung und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht entbehrlich macht vergleiche dazu auch VwGH vom 28. November 2013, 2012/03/0045; VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120, 0121), aus dieser Rechtsprechung ist aber nicht ersichtlich, dass der in Paragraph 2, Absatz 4, SchIV 1993 enthaltene "Schienenbonus" jedenfalls nicht anzuwenden wäre. Das Vorbringen, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hätten die Anwendung des in Paragraph 2, Absatz 4, SchIV 1993 normierten "Schienenbonus" ausgeschlossen, erweist sich daher als verfehlt.