Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2014/03/0004
Paragraph 24 h, UVPG 2000 ordnet - anders als Paragraph 20, Absatz 2, leg cit für den zweiten Abschnitt des UVPG 2000 - nicht an, dass die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen mitanzuwenden sind. Eine Notwendigkeit der Mitanwendung dieser Vorschriften kann auch aus Paragraph 24, Absatz eins, UVPG 2000 nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf Genehmigungsverfahren abstellt.