Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0004

Rechtssatz

Die Anhängigkeit einer Beschwerde beginnt erst mit ihrem Einlagen beim VwGH (VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045). Da die vorliegende Revision erst im Jänner 2014 beim VwGH eingelangt ist, gilt sie daher erst mit diesem Zeitpunkt als beim Gerichtshof anhängig, weshalb vorliegend eine Anwendung des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG nicht in Betracht kommt. Zudem ist die Frist zur Erhebung der vorliegenden Revision mit Ende des 31. Dezember 2013 abgelaufen, weshalb im gegenständlichen Fall auch eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins und 5 VwGbk-ÜG 2013 ausscheidet. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er für den Fall wie den vorliegenden keine Regelungen betreffend der anzuwendenden verwaltungsgerichtlichen Bestimmungen treffen wollte, zumal auch die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG nicht bereits mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sondern erst in weiterer Folge durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, in das VwGG aufgenommen wurde. Daraus lässt sich die Intention des Gesetzgebers ableiten, für möglichst alle der sogenannten "Alt- und Übergangsfälle" gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der auf diese Fälle anzuwendenden verwaltungsgerichtlichen Bestimmungen zu schaffen. Es liegt daher eine (planwidrige) Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung des für "Übergangsfälle" allgemein geltenden Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 zu schließen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029).