Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/02/0099

Rechtssatz

Soweit sich die belangte Behörde (BH) - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - in ihrer Revisionsbeantwortung (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) der Revision "anschließt" und selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses stellt, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 10. Februar 2014 zugestellt wurde; der in der Revisionsbeantwortung vom 23. April 2014 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - ist damit verspätet, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.