Verwaltungsgerichtshof
16.12.2016
Ra 2014/02/0087
Eine Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") bzw. des VwG vergleiche Paragraph 38, VwGVG 2014), und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche E 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).