Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0068

Rechtssatz

Die Vertagung der Verhandlung um einen Tag zur Stelligmachung der Zeugin durch das VwG kann nicht als angemessen gesehen werden, weil der Revisionswerber bereits in der Verhandlung vorgebracht hat, dass sich die Zeugin zu jenem Zeitpunkt glaublich im Ausland befunden hat.