Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2012/02/0072 B 26. November 2012 RS 1

(hier Revisionsweber statt Beschwerdeführer; Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der StVO 1960 - Aufgrund des Vorbringens, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Beschwerdeführers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den Paragraphen 24, ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen sind vergleiche den hg. Beschluss vom 3. April 2012, Zl. AW 2012/02/0018, m.w.N.).