Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0051

Rechtssatz

Außerbilanzmäßige Geschäfte sind solche, die wegen ihres Eventualcharakters vergleiche Paragraph 51, Absatz 13, BWG 1993) in der Bilanz keinen Niederschlag finden, sondern als "Posten unter der Bilanz" vergleiche Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG 1993 Teil 1) anzugeben sind. Die Garantie nach Ziffer eins, Litera c, in Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG 1993 ist eine auf der Passivseite unter der Bilanz anzuführende Eventualverbindlichkeit vergleiche neuerlich Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG 1993 Teil 1). "Garantien für solche Aktivposten" sind nach den Erläuterungen vergleiche 94 BlgRV römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode solche, die dasselbe Risiko aufweisen, als wäre der entsprechende Aktivposten im Bestand des Kreditinstitutes. Übernimmt das Kreditinstitut etwa eine Garantie für die Rückzahlung eines Kredites, ist das Ausfallsrisiko nicht geringer, als stünde dieser Kredit als "Forderung an Kunden" als Aktivposten in der Bilanz des Kreditinstitutes.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/02/0052 E 21. November 2014